Interne Meldestelle nach dem HSchG

„Nutzen Sie unsere Anwaltskanzlei als Ihr internes Hinweisgebersystem in Österreich

Wir sind Ihr verlässlicher Partner als interne Meldestelle (internes Hinweisgebersystem nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)). Wir bieten diesen Service über unseren Sitz in Hallein (bei Salzburg) für ganz Österreich an und über unseren Sitz in Potsdam (bei Berlin) für Deutschland.

Wir profitieren Sie von unserem unkomplizierten Service. 

zum Angebot

Indem Sie unsere Kanzlei als interne Meldestelle beauftragen, erfüllt Ihr Unternehmen sämtliche Voraussetzungen nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz in Bezug Ihre interne Hinweisgeberstelle und damit sind Sie und Ihre Beschäftigten ohne weiteren Aufwand wie z.B. zusätzliche Softwareimplimentierung etc. auf der sicheren Seite.

Unsere Konditionen sind:

  • Günstiger jährlicher Grundpreis je nach Beschäftigtenzahl (ab 300 EUR zzgl. USt.)
  • Fallpauschale nur 25 EUR zzgl. USt. pro Hinweis nach dem HSchG
  • Planungssicherheit durch Begrenzung der Fallpauschalen auf die Höhe des jährlichen Grundpreises

Die ausführliche Darstellung der Preise finden Sie unter [Unsere Preise] 

Unsere Leistungen umfassen …

… ALLES nach dem HSchG erforderliche.

Wir betreiben für Ihr Unternehmen die Meldekanäle und führen das Verfahren nach gemäß § 13 HSchG durch. Dies bedeutet konkret:

  1. Wir bestätigen der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Kalendertagen ab Eingang der Meldung.
  2. Wir prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 3 HSchG fällt.
  3. Wir halten mit der hinweisgebenden Person Kontakt.
  4. Wir prüfen, soweit möglich, die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und geben Ihrem Unternehmen Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise.
  5. Wir ersuchen die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen.
  6. Wir geben der hinweisgebenden Person innerhalb der Frist des § 13 IX HSchG
    Rückmeldung (soweit hier keine rechtlichen Gründe entgegenstehen). Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen Ihres Unternehmens sowie die Gründe für diese.
  7. Hinsichtlich der angemessenen Folgemaßnahmen nach § 5 Z. 3 HSchG kontaktieren wir die betroffenen Personen oder Arbeitseinheiten Ihres Unternehmens oder geben  das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an Ihr Unternehmen ab.

Sie wollen ab sofort auch von unserem Service profitieren und mit Ihrem Unternehmen auf der rechtlich sicheren Seite sein?

Dann füllen Sie nachfolgendes Formular aus und erhalten Sie das für Ihr Unternehmen / Ihre Körperschaft passende Angebot:


    Die personenbezogenen Daten werden nur genutzt um Ihre Anfrage zu beantworten. Weitere Hinweise finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.