§ 25 Verweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die Fassung der jeweiligen Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

Erläuterungen des Ministerialentwurfs

Zu § 25 HSchG:

regelt mit einem in zahlreichen Bundesgesetzen üblichen Wortlaut generell, auf welche Fassung eines Bundesgesetzes im HSchG verwiesen wird.