§ 1 Zweck

(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.

(2) Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (§ 2) bei Hinweisen (§ 5 Z 4) auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10).

Erläuterungen des Ministerialentwurfs

Zu § 1 HSchG:

Zu Beginn des HSchG soll ausdrücklich seine Zielrichtung festgehalten und auf die wesentlichen Gesetzesstellen zur Definition der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen aufmerksam gemacht werden. Die Bestimmung ermöglicht damit einen ersten vereinfachten Zugang zur Reichweite und zum Schutzumfang des HSchG.

Zweitens kann die Bestimmung des § 1 eine Grundlage abgeben für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung für die Zwecke des HSchG im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Datenschutz-Grundverordnung.

Über die weiteren Bestimmungen des HSchG hinausgehende Ansprüche und Verpflichtungen sind aus § 1 nicht ableitbar.