§ 28 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die §§ 11 bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Die §§ 11 bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft.

(3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes sind im Jahr 2026 vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu evaluieren.

Erläuterungen des Ministerialentwurfs

Zu § 28 HSchG:

Die Richtlinie war gem. Art. 26 Abs. 1 grundsätzlich bis 17. Dezember 2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Auch bei Inkrafttreten des HSchG nach diesem Zeitpunkt müssen die Unternehmen, Behörden und sonstige Stellen mit mindestens 250 Beschäftigten, die für die Einrichtung interner und externer Meldestellen bereits im Jahr 2022 verantwortlich sind, ausreichend Zeit für die faktische Implementierung haben. Diesem Zweck dient die sechsmonatige Übergangsfrist für die faktische Einrichtung interner und externer Meldestellen. Die Abs. 1 und 2 des § 28 HSchG machen zudem von dem in Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie eingeräumten zeitlich abgestuften Inkrafttreten Gebrauch: Für Unternehmen und juristische Personen mit weniger als 250 Beschäftigten kann demnach das HSchG am 18. Dezember 2023 in Kraft treten.

§ 28 Abs. 3 sieht eine Beurteilung der Ansätze und Wirkungsweisen des HSchG ab 2026 vor. Ziel dieser Evaluierung könnte, wie schon im Allgemeinen Teil skizziert, vor allem eine Entscheidungsgrundlage dafür sein, inwieweit die zur Umsetzung der Mindestinhalte der Richtlinie gewählten Instrumente angemessen und effektiv sind. Gegebenenfalls könnte die Evaluierung eine Grundlage dafür abgeben, die gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern.

§ 27 Vollziehung

Mit der Vollziehung insbesondere des § 12 Abs. 3 sind die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich betraut.

Erläuterungen des Ministerialentwurfs

Zu § 27 HSchG:

Die Vollzugsklausel folgt der Aufgabenverteilung im HSchG, die insgesamt zu einer Vollzugszuständigkeit jedes einzelnen Bundesministers und jeder einzelnen Bundesministerin führt: s. dazu die in den §§ 8 bis 13, 15 Abs. 2 und 3 und 16 bis 24 gelegenen Zuständigkeiten.

§ 25 Verweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die Fassung der jeweiligen Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

Erläuterungen des Ministerialentwurfs

Zu § 25 HSchG:

regelt mit einem in zahlreichen Bundesgesetzen üblichen Wortlaut generell, auf welche Fassung eines Bundesgesetzes im HSchG verwiesen wird.

§ 24 Strafbestimmungen

Wer

           1. eine der in § 2 genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,

           2. eine der in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 oder Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,

           3. die Bestimmungen der §§ 7 oder 17 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,

           4. wissentlich einen falschen Hinweis gibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.

Erläuterungen des Ministerialentwurfs

Zu § 24 HSchG:

Die im Entwurf getroffene Entscheidung darüber, welche Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Hinweisgebung von Strafe bedroht sind, beruht in erster Linie auf Art. 23 der Richtlinie. Art. 23 der Richtlinie verpflichtet zur Festlegung von Sanktionen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen und zählt in Abs. 1 und 2 Straftatbestände auf, die die Umsetzungsvorschriften jedenfalls enthalten müssen.

Der Entwurf geht in der Auswahl der Straftatbestände nicht über die Richtlinie hinaus. Insbesondere ist keine Strafdrohung für das Unterlassen der Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems durch gem. § 11 Abs. 1 HSchG dazu Verpflichtete vorgesehen. Als Alternative zur Strafandrohung baut das HSchG auf Beweggründe, die zur Implementierung eines internen Meldewesens für Hinweise anhalten sollen: die Einsicht in die Vorteile des Bemühens um rechtskonforme Vorgänge für den jeweiligen Rechtsträger, die Bevorzugung des internen Umgangs mit Hinweisen auf Rechtsverletzungen gegenüber einer potenziell öffentlichkeitswirksamen externen Hinweisgebung, die Wahrnehmung interner Hinweise als Beweis einer im Wesen loyalen, auf konstruktive Gestaltung gerichteten Einstellung zum jeweiligen Rechtsträger.

Der vorgeschlagene Strafrahmen und die Höhe der angedrohten Gelstrafen erscheinen im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der Entwurf keine Mindeststrafen vorsieht, unter dem folgenden Gesichtspunkt gerechtfertigt: Einerseits können die persönlichen und finanziellen Konsequenzen für das Opfer einer dieser Straftaten (Hinweisgeberin, Hinweisgeber, betroffene Person) hoch sein. Der Verschleierung oder Verunmöglichung der Verfolgung von Rechtsverletzungen infolge von Hinweisen kann ein besonderes Ausmaß an Schuld zugrunde liegen, möglicherweise im Ausmaß der für die ursprüngliche Rechtsverletzung aufgewendeten kriminellen Energie. Insofern sind die vorgeschlagenen Höchststrafen dem möglichen Schaden und Verschulden nicht unangemessen. Andererseits ermöglicht der nach unten offene Strafrahmen, für minderschwere Übertretungen des HSchG aufgrund geringerer subjektiver Vorwerfbarkeit oder geringer tatsächlicher Auswirkungen der Straftat mit einer geringen Geldstrafe das Auslangen zu finden. Weiters wird dem im Vergleich zu den Straftatbeständen der Z 1 verminderten Unrechtsgehalt der Straftatbestände der Z 2 insoweit Rechnung getragen, als die dafür vorgesehene Geldstrafe nur ein Drittel der Geldstrafen nach Z 1 beträgt.

§ 23 Glaubhaftmachung

In gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in denen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber geltend macht, durch eine der im § 20 genannten Maßnahmen als Folge eines Hinweises benachteiligt worden zu sein, ist glaubhaft zu machen, dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte. Dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte, ist nicht anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes Motiv für die Maßnahme ausschlaggebend war. Dieses Motiv ist von der Person, die die Maßnahme gesetzt hat, glaubhaft zu machen.

Erläuterungen des Ministerialentwurfs

Zu § 23 HSchG:

Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie bestimmt, dass in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber die Benachteiligung infolge eines Hinweises geltend macht, zu vermuten ist, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis war. Der Person, die die benachteiligende Maßnahme ergriffen hat, obliegt es zu beweisen, dass diese Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte.

Im Zusammenhang mit Whistleblowing ist eine solche, von der generellen Verteilung der Beweislast auf Klägerin oder Kläger bzw. Beklagte z. B. im Schadenersatzprozess abweichende Regelung damit zu begründen, dass es nach einer Hinweisgebung schwierig sein kann, einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Hinweis und nachfolgenden Vergeltungsmaßnahmen nachzuweisen. Gerade dann, wenn eine von einem Hinweis betroffene Person einen Hinweis mit für die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber nachteiligen Maßnahmen vergilt, wird sie diese Maßnahmen meistens nicht als solche kenntlich machen, sondern andere Gründe für die Maßnahmen vorschieben. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind in solchen Fällen gegenüber größeren, vom Hinweis betroffenen Organisationen mit entsprechenden Ressourcen nicht in der Lage, diese Gründe als nicht ausschlaggebend für die Maßnahmen aufzuweisen.

Im Wortlaut entspricht § 23 den schon bestehenden Regelungen zur Beweislastverteilung der §§ 12 Abs. 12, 26 Abs. 12 und 38 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes, § 20a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, § 7p des Behinderteneinstellungsgesetzes, § 12 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, § 10 Abs. 5 Arbeitsverfassungsgesetz sowie § 9 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. Während die Klägerin oder der Kläger bzw. der oder die Beklagte die Kausalität zwischen schädigender Handlung und verpöntem Motiv nur glaubhaft zu machen hat, obliegt dem oder der Beklagten der volle Beweis der höheren Wahrscheinlichkeit, dass der ursächliche Zusammenhang nicht gegeben ist.

§ 22 Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen

(1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des § 6 Abs. 1 schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (§ 2 Abs. 3) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

(2) Ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zum Verfahren bei internen Hinweisen und ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks zum Verfahren bei externen Hinweisen gegebener Hinweis, der Tatsachen oder Informationen offenlegt, zu deren Geheimhaltung die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber aufgrund einer Rechtsvorschrift oder vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, verletzt nicht Geheimhaltungsverpflichtungen, insoweit

           1. der Hinweis nach Abs. 1 berechtigt ist und insbesondere nicht unter § 3 Abs. 6 Z 1 bis 5 fällt und

           2. die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.

(3) Für die Offenlegung einer klassifizierten Information gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 6 Abs. 2.

Erläuterungen des Ministerialentwurfs

Zu § 21 HSchG:

In § 21 werden die zur Umsetzung der Bestimmungen der Art. 13 sowie 20 Abs. 1 und 2 notwendigen Regelungen zusammengeführt. Indem die Richtlinie in diesen Bestimmungen auf ihren gesamten persönlichen Anwendungsbereich Bezug nimmt, muss das Recht auf Information, Beratung und Verfahrenshilfe nicht nur Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, sondern auch den übrigen in § 2 genannten Personen eingeräumt werden.

Information und Beratung stehen auch Personen kostenlos zur Verfügung, die sich erst noch – abhängig möglicherweise von Umständen, die sich besser in einer Beratung klären lassen – mit dem Gedanken einer Hinweisgebung tragen. Eine allgemeine Rechtsberatung ohne konkretes Vorhaben der Hinweisgebung ist vom Beratungsangebot hingegen nicht erfasst.

Die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen (AK, WKO) werden ermächtigt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Sinne einer Härtefallregelung Prozesskosten im Zusammenhang mit Verfahren zur Abwehr von Vergeltungsmaßnahmen übernehmen zu können.

§ 21 Information, Beratung und Verfahrenshilfe

(1) Die externen Stellen gemäß § 15 haben die in § 2 genannten Personen über die ihnen aus diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte zu informieren und zu beraten und sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuleiten. Die Unterstützung erfolgt über die Informationen auf Websites gemäß § 10 Abs. 2 und im Zuge schriftlicher oder mündlicher Kontaktaufnahme. Die externen Stellen haben eine Kontaktaufnahme zur Beratung zu ermöglichen, die einfach und kostenlos ist.

(2) Die in § 2 genannten Personen haben Zugang zu Verfahrenshilfe in Straf- oder Zivilverfahren, sofern sie nach den Bestimmungen der StPO oder der Zivilprozessordnung Anspruch auf Verfahrenshilfe haben.

(3) Die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen werden ermächtigt, im Einzelfall zur Vermeidung von Härtefällen durch Prozesskosten bei der Abwehr von Vergeltungsmaßnahmen den Betroffenen Unterstützungen im notwendigen Ausmaß zu gewähren, wenn und soweit kein Anspruch auf Leistungen der Verfahrenshilfe oder des Rechtsschutzes durch eine gesetzliche Interessenvertretung oder aus einer privaten oder kollektiven Rechtsschutzversicherung besteht. Das gilt sinngemäß nicht für die Abwehr von Nachteilen wegen grob fahrlässig oder wissentlich unrichtig gegebener Hinweise an externe Stellen auf behauptete Rechtsverletzungen oder Missstände.

Erläuterungen des Ministerialentwurfs

Zu § 21 HSchG:

In § 21 werden die zur Umsetzung der Bestimmungen der Art. 13 sowie 20 Abs. 1 und 2 notwendigen Regelungen zusammengeführt. Indem die Richtlinie in diesen Bestimmungen auf ihren gesamten persönlichen Anwendungsbereich Bezug nimmt, muss das Recht auf Information, Beratung und Verfahrenshilfe nicht nur Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, sondern auch den übrigen in § 2 genannten Personen eingeräumt werden.

Information und Beratung stehen auch Personen kostenlos zur Verfügung, die sich erst noch – abhängig möglicherweise von Umständen, die sich besser in einer Beratung klären lassen – mit dem Gedanken einer Hinweisgebung tragen. Eine allgemeine Rechtsberatung ohne konkretes Vorhaben der Hinweisgebung ist vom Beratungsangebot hingegen nicht erfasst.

Die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen (AK, WKO) werden ermächtigt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Sinne einer Härtefallregelung Prozesskosten im Zusammenhang mit Verfahren zur Abwehr von Vergeltungsmaßnahmen übernehmen zu können.

§ 20 Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

(1) Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere die folgenden Maßnahmen:

           1. Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen

           2. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags

           3. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung

           4. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit

           5. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen

           6. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses

           7. Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen

           8. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen

           9. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Die juristische oder natürliche Person, der eine der folgenden Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet:

           1. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung

           2. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung

           3. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen

           4. Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste

           5. Erfassung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet

           6. psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.

Erläuterungen des Ministerialentwurfs

Zu § 20 HSchG:

Art. 19 der Richtlinie enthält einen Katalog möglicher konkreter Tatbestände, die bei Maßnahmen der Vergeltung für einen Hinweis verwirklicht sein können. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, solche Maßnahmen zu untersagen.

In der EU-Expertengruppe zur Umsetzung der Richtlinie vertrat die Kommission den Standpunkt, dass Art. 19 nicht anders als in Richtung einer Verpflichtung zur Aufnahme des gesamten Katalogs in seiner Ausführlichkeit und Konkretheit in das innerstaatliche Recht verstanden werden kann.

Diesem Standpunkt kann schon insofern gefolgt werden, als die konkrete Konzeption der Vergeltungstatbestände die Rechtsanwendung wesentlich erleichtert. Nachdem überdies die Vergeltungsmaßnahmen aufgrund des Art. 23 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie im innerstaatlichen Recht als strafbare Handlungen zu verankern sind, ist eine detaillierte Ausgestaltung der Tatbestände auch im Sinne des Gebots der ausreichenden Bestimmtheit von Strafnormen wünschenswert.

Im Entwurf ist – von der Strafbarkeit der Vergeltungsmaßnahmen in § 24 Z 2 abgesehen – die Umsetzung des Art. 19 in § 20 HSchG dergestalt vorgesehen, dass

1.) reversible Vergeltungsmaßnahmen wie Suspendierung, Kündigung, Versagung einer Beförderung für rechtsunwirksam erklärt werden oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichten (Abs. 1), während

2.) bestimmte Vergeltungsmaßnahmen, die zum Teil oder gänzlich nicht rückgängig gemacht werden können, wie z. B. Nötigung, Einschüchterung oder Zumutung einer ärztlichen Behandlung in erster Linie Schadenersatzansprüche auslösen (Abs. 2).

Mit der zu 2.) in § 20 Abs. 2 getroffenen Lösung wird gleichzeitig Art. 21 Abs. 8 der Richtlinie umgesetzt.

Der Richtlinie entsprechend stehen die aus diesen Bestimmungen zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen ableitbaren Ansprüche allen in § 2 genannten Personen offen.

§ 19 Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung

(1) Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen:

           1. Zahl der eingegangenen Hinweise

           2. Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Hinweise auf Rechtsverletzungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und

           3. soweit jeweils verfügbar, geschätzter finanzieller Schaden durch die Rechtsverletzungen sowie im Anschluss an Untersuchungen, gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die zu den gemeldeten Rechtsverletzungen geführt wurden, vollstreckte Geldstrafen und finanzielle Leistungen.

(2) Die externen Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben die Daten gemäß Abs. 1 jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Auf der Grundlage der übermittelten Jahresübersichten der externen Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 erstellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres eine jährliche Gesamtstatistik, in die auch die statistischen Daten zur Hinweisgebung aufzunehmen sind, die die Länder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften übermitteln. Die jährliche Gesamtstatistik ist bis spätestens 31. Mai eines jeden Folgejahres der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs: siehe § 18 HSchG