§ 18 Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen

(1) Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben ihre Verfahren zur Behandlung von Hinweisen regelmäßig zu überprüfen und den eigenen Erfahrungen, wie insbesondere mit dem zahlenmäßigen Aufkommen von Hinweisen, dem zu bewältigenden Arbeitsaufwand, mit den dafür erforderlichen Strukturen, mit der Zusammenarbeit der verschiedenen externen Stellen untereinander sowie der externen Stellen mit anderen Behörden, anzupassen. Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Verfahren haben sie auch die Möglichkeiten aktuell zur Verfügung stehender, dem Stand der Technik entsprechender Hinweisgebersysteme zu berücksichtigen.

(2) Zum Erfahrungsaustausch und zur Besprechung der Möglichkeiten und Erfordernisse künftiger Ausrichtung externer Hinweisgebersysteme hat mindestens einmal jährlich eine Sitzung unter Beteiligung sachkundiger Vertreter und Vertreterinnen aller Bundesministerien, externer Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 bis 3 und der Länder stattzufinden. Gegenstand der Sitzung sind auch Fragen der statistischen Erfassung und der Berichterstattung gemäß § 19. Die Einladung und die Vorsitzführung zu diesen Sitzungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs

Zu den §§ 18 und 19 HSchG:

Diese Bestimmungen verfolgen den Zweck, regelmäßig und institutionalisiert Erfahrungen und sonstige Daten auszuwerten, um die Effektivität der Behandlung von Hinweisen, das Funktionieren der Einrichtungen für die Hinweisgebung, die Notwendigkeit der Anpassung der Ressourcen dieser Einrichtungen, Entwicklungen in der Schwerpunktsetzung vermuteter Rechtsverletzungen u.a. laufend zu beobachten und einer allfälligen Grundlage für spätere Entscheidungen des Gesetzgebers und der Behörden zuzuführen. Die in den §§ 18 und 19 vorgeschlagene Begleitung künftiger Entwicklungen in der Hinweisgebung erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu dem ein horizontales Bundesgesetz zum Whistleblowing noch nicht vorhanden ist, von besonderer Bedeutung.

Mit den §§ 18 und 19 werden überdies die Art. 14 und 27 der Richtlinie umgesetzt.

§ 17 Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen

(1) Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Bei der Behandlung von Hinweisen, die klassifizierte Informationen enthalten, sind die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen einzuhalten.

(2) Hinweise müssen sowohl schriftlich als auch mündlich gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. § 9 ist anzuwenden. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.

(3) Jeder Hinweis ist nach den Grundsätzen des Abs. 1 auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die externe Stelle hat einem Hinweis nicht weiter nachzugehen, wenn sie aufgrund der Überprüfung und erforderlichenfalls nach Einholung weiterer Auskünfte gemäß Abs. 5 dritter Satz zum Schluss gelangt, dass der Hinweis

           1. nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt oder

           2. keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit enthält oder

           3. ausschließlich eine eindeutig geringfügige Rechtsverletzung zum Gegenstand hat oder

           4. mit denselben Informationen bereits gegeben wurde.

Offenkundig falsche Hinweise sind § 6 Abs. 4 entsprechend zurückzuweisen. Hinweise, für die eine andere externe Stelle nach diesem Bundesgesetz oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber zu verständigen.

(4) Wenn die Überprüfung einen Hinweis als stichhaltig erweist, hat die externe Stelle unverzüglich

           1. allenfalls notwendige, in ihrer Zuständigkeit gelegene weitere Ermittlungen selbst durchzuführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht um Ermittlungen zu ersuchen oder

           2. selbst die ihrer Einschätzung nach geeigneten Folgemaßnahmen zu ergreifen, sobald sie den dem Hinweis zugrundeliegenden Sachverhalt als hinreichend geklärt ansieht und andere Folgemaßnahmen nach Z 1 nicht in Betracht kommen.

Für das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gelten ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO) ausschließlich die Bestimmungen der StPO und des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK‑G, BGBl. I Nr. 72/2009.

(5) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise zu ergänzen oder zu berichtigen. Die externe Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Die externe Stelle hat Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs. 2 ist anzuwenden.

(6) Spätestens drei Monate, in hinreichend begründeten Fällen spätestens sechs Monate nach Einlangen eines Hinweises hat die externe Stelle der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber bekanntzugeben,

           1. zu welchen Ergebnissen sie bei der Überprüfung des Hinweises gelangt ist und

           2. welche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) sie ergriff und noch zu ergreifen beabsichtigt oder

           3. aus welchen Gründen sie den Hinweis nicht weiterverfolgt.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs: siehe § 14 HSchG

§ 16 Eignung der Meldekanäle externer Stellen

(1) Externe Stellen sind mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Sachausstattung sind entsprechend den Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand anzupassen.

(2) Mit den Aufgaben der externen Stelle für Hinweise nach diesem Bundesgesetz betraute Personen müssen für diese Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein sowie nachweislich im Umgang mit Hinweisen speziell geschult sein. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit einem Hinweis verbundene klassifizierte Informationen entgegennehmen, auswerten oder weiterleiten, müssen im Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß § 6 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003 in der Fassung des BGBl. II Nr. 268/2022, unterwiesen sein und, wenn die Informationen als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, sich einer Sicherheitsprüfung gemäß § 3 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, unterzogen haben.

(3) Hinweisgebersysteme müssen den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen und die Vertraulichkeit (§§ 7 und 17 Abs. 1), den Datenschutz (§ 8) und die Verwendung standardisierter, dem Stand der Technik entsprechender Soft- und Hardware für Hinweisgebersysteme gewährleisten.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs: siehe § 14 HSchG

§ 15 Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen

(1) Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors beziehen, soweit die Hinweise eine Rechtsverletzung im Sinne des § 5 Z 12 zum Gegenstand haben.

(2) Soweit die folgenden Stellen oder Systeme aufgrund der in Z 1 bis 8 angeführten Bundesgesetze zuständig sind, besteht keine Zuständigkeit des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung:

           1. die Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des § 66 Abs. 1 und 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

           2. das bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund § 52 e Abs. 1, 2 und 4 Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem

           3. das bei der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund § 11b Abs. 6 Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2001, eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem

           4. die Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund der in § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, aufgezählten Rechtsakte

           5. die Geldwäschemeldestelle aufgrund des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz

           6. die bei den Notariatskammern aufgrund § 154 Abs. 4 Notariatsordnung eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle

           7. die bei den Rechtsanwaltskammern aufgrund § 20a Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle

           8. das bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund § 100 Abs. 1, 2 und 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist für Hinweise auf Rechtsverletzungen im Sinne des § 5 Z 12, die sich auf das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979 beziehen, die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde zuständige externe Stelle.

(4) Die Anforderungen an externe Stellen und das von ihnen anzuwendende Verfahren nach dem 2. Abschnitt gelten für alle externen Stellen, für die externen Stellen aufgrund anderer Bundesgesetze jedoch nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs: siehe § 14 HSchG

§ 14 Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung

(1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sollen prüfen, ob sie einen Hinweis zunächst einer internen Stelle geben können. Einer externen Stelle sollen Hinweise vor allem dann gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem entsprechend den Bestimmungen des 2. Hauptstücks nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.

(2) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die einen Hinweis im Sinne des § 5 Z 15 veröffentlichen, haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit (§ 6), und

           1. unter der Voraussetzung, dass sie den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den § 13 Abs. 9 und § 17 Abs. 6 bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen worden wären, oder

           2. eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass sie bei einem vorherigen Hinweis an eine externe Stelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten haben oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen wird, insbesondere weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Stelle befürchtet werden, oder

           3. eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass die Rechtsverletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs

Zu den §§ 14 bis 17 HSchG:

Als zusätzliche Instrumente der Unterstützung der Hinweisgebung im Vergleich zum geltenden Recht ist wie die Verankerung der internen Meldekanäle Einrichtung und Verfahren der externen Meldekanäle neuartig und wesentlich.

§ 14 setzt zunächst auch in diesem Regelungszusammenhang den Anreiz fort, Hinweise, soweit tunlich und zweckmäßig, einem internen Meldekanal zu geben, bevor der Hinweis in einen externen Meldekanal eingebracht wird. Diese Bestimmung ist als „soft law“ anzusehen und sanktionslos: Entsprechend Art. 10 der Richtlinie bleibt es Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vorbehalten, sich gegebenenfalls auch direkt an einen externen Meldekanal zu wenden.

In den Art. 10 bis 14 und 16 bis 18 schreibt die Richtlinie für die externen Meldekanäle konkret die Eignungsvoraussetzungen, die Verfahrensabläufe und –garantien vor und dass externer Meldekanal eine Behörde sein muss (Art. 11 Abs. 1). Die Richtlinie lässt aber offen, wie viele externe Meldestellen eingerichtet werden können, ob diese schon Teil des bestehenden Behördensystems sein können oder neu eingerichtet werden und für welches Rechtsgebiet sie tätig sind.

Der Entwurf zielt auf eine Zentrierung der externen Stellen so weit wie möglich ab. Eine einheitliche Anlaufstelle für alle externen Hinweise ergibt einige Vorteile: Sie erspart komplexe Fragen der Zuständigkeit für jeden der sachlichen Anwendungsbereiche der Richtlinie, die sich bei mehreren externen Meldestellen stellen würden. Für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber ist eine einheitliche Anlaufstelle leichter zugänglich. Die Vertraulichkeit und der Datenschutz können besser gewahrt werden, als wenn durch eine Zuständigkeitsvielfalt Weiterleitungen von Informationen notwendig werden. Das beträchtliche Know-how, das für die behördliche Auseinandersetzung mit Hinweisen erforderlich ist (spezialisierte Kontaktaufnahme und –pflege, Einschätzung der rechtlichen Relevanz und der behördlichen Zuständigkeiten, Beantwortungsmanagement, Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen u.v.a.m.), kann gebündelt werden. Die Vorkehrungen für das Hinweisgebersystem nach dem Stand der Technik und internationaler Erfahrung mit Whistleblowersytemen müssen nur an einer Stelle getroffen werden, was bei der Zentrierung an einer Stelle geringere Kosten verursacht. Schließlich hat die Verfügung der Zuständigkeit einer einheitlichen, neu zu benennenden Stelle für externes Whistleblowing die Symbolkraft neuer Möglichkeiten für Whistleblowing aufgrund neuartiger Vorschriften.

Im Entwurf wird vorgeschlagen, das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zur einheitlichen Stelle sowohl für externe Hinweise zuständig zu machen, die den „privaten Sektor“ im Sinne der Richtlinie betreffen, als auch für externe Hinweise, die sich auf den „öffentlichen Sektor“ beziehen.

Die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung als externe Stelle für den „öffentlichen Sektor“ ist weiter als die der Bundesdisziplinarbehörde nach § 11 Abs. 4 für die Hoheitsverwaltung: Erstens umfasst sie auch die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, sämtliche ausgelagerte und sonstige öffentliche Rechtsträger des Bundes sowie sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts (einschließlich z. B. gesetzlicher Interessenvertretungen) – und dies zusätzlich auch hinsichtlich anderer Rechtsträger als juristischer Personen.

Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wird nach dem Entwurf auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts beziehen, soweit die Hinweise die Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift zum Gegenstand haben. Die zuletzt genannte Zuständigkeit folgt in Abgrenzung von der Zuständigkeit der externen Meldestellen für Hinweise in den Ländern. Die Länder folgen nämlich bei der Einrichtung der externen Meldestellen auf Landesebene dem am Materienrecht ausgerichteten Konzept, dass nur die behauptete Verletzung landesrechtlicher Vorschriften die Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Landes begründet – nicht daher die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften durch eine Behörde oder Stelle des Landes oder der Gemeinde. Diese Lücke gilt es durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen. Zu diesem Zweck ist abweichend vom persönlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 zu normieren, dass auch Personen in beruflicher Verbindung zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder zu einem von einer dieser Gebietskörperschaften eingerichteten Rechtsträger bei Behauptung der Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift ihren Hinweis dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geben müssen.

§ 13 Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen

(1) Die internen Stellen sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Sie sind so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt.

(2) Interne Stellen haben bei der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen unparteilich und unvoreingenommen vorzugehen. Es sind Vorkehrungen für eine unbefangene Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen zu treffen. Für interne Stellen im Sinne des § 12 Abs. 1 sind zweckentsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine weisungsfreie inhaltliche Erledigung der Hinweise zu ermöglichen.

(3) Die Leitung eines Unternehmens im Sinne des § 11 Abs. 1 kann die interne Stelle für Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) zuständig machen oder damit ein eigenes Organ betrauen.

(4) Juristische Personen des öffentlichen Sektors, die nicht Organisationseinheiten des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 1 sind, und Unternehmen können jeweils die Aufgaben der internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle übertragen. Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte beauftragt werden. Die nach diesem Bundesgesetz die interne Stelle treffenden Rechte und Verpflichtungen gelten auch für jede mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle.

(5) Hinweise müssen der internen Stelle schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Im Fall der Zulässigkeit mündlicher Hinweise müssen diese telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.

(6) Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Stelle hat einem Hinweis nicht nachzugehen,

           1. der nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt oder

           2. aus dem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen.

Offenkundig falsche Hinweise sind § 6 Abs. 4 entsprechend zurückzuweisen.

(7) Sind in einem Hinweis an eine interne Stelle gemäß § 12 klassifizierte Informationen enthalten, dürfen diese Informationen nur Personen zugänglich sein, die eine Unterweisung im Umgang mit klassifizierten Informationen erhalten haben. Informationen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, dürfen nur Personen zugänglich sein, die sich einer Sicherheitsprüfung gemäß §§ 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, oder einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, unterzogen haben. Wurde mit dem Hinweis ein Dokument übermittelt, das als VERTRAULICH oder höher klassifiziert ist, ist dieses Dokument von der gemäß § 12 zuständigen internen Stelle zu registrieren.

(8) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise nach Entgegennahme durch die interne Stelle bei dieser zu ergänzen oder zu berichtigen. Die interne Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Sie hat ihrerseits Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs. 5 ist anzuwenden.

(9) Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises hat die interne Stelle der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber bekanntzugeben,

           1. welche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) die interne Stelle ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt oder

           2. aus welchen Gründen die interne Stelle den Hinweis nicht weiterverfolgt.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs

Zu § 13 HSchG:

Regelungsabsicht des § 13 ist es, entsprechend Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie und im Sinne des in § 11 Abs. 1 ausgedrückten Grundgedankens Motive für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber zu schaffen, sich mit einem Hinweis vorzugsweise an das interne Hinweisgebersystem zu wenden, bevor der Hinweis extern gegeben wird. Überdies erscheint es auch im Sinn einer Spezialprävention zweckmäßig (vgl. auch § 1 Abs. 1 HSchG), dass die für strafbare Handlungen Verantwortlichen vom Verdacht einer strafbaren Handlung verständigt werden.

§ 12 Interne Hinweisgebersysteme im Bund

(1) Mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen sind

           1. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979) mit Ausnahme jener gemäß Z 2 bis 4 sowie Abs. 3;

           2. das Bundesministerium für Justiz für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Justiz in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen vorbehaltlich der Z 4;

           3. das Bundesministerium für Landesverteidigung für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen;

           4. das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung für das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz und die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung können die näheren Bedingungen zur Einrichtung des internen Hinweisgebersystems wie insbesondere die Organisation der dafür notwendigen Geschäftsabläufe, die Qualifikation und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der internen Stelle und die bei der Auswahl des Hinweisgebersystems zu berücksichtigenden technischen Standards festlegen.

(3) Folgende Organe haben eine Stelle mit den Aufgaben der internen Stelle zu beauftragen sowie die Bedingungen und das Verfahren der internen Hinweisgebung festzulegen:

           1. die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates für die Parlamentsdirektion;

           2. die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft für die Volksanwaltschaft;

           3. die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes für den Rechnungshof;

           4. die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes für den Verfassungsgerichtshof;

           5. die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes für den Verwaltungsgerichtshof;

           6. die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident für die Präsidentschaftskanzlei.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs: siehe § 11 HSchG

§ 11 Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme

(1) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten sowie Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors in den in § 3 Abs. 2 genannten Bereichen sind verpflichtet, die Hinweisgebung intern den in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zu ermöglichen. Das interne Hinweisgebersystem ist in einer Weise einzurichten, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber dazu anregt, Hinweise der internen Stelle gegenüber einer externen Stelle bevorzugt zu geben. Die Hinweisgebersysteme müssen technisch und organisatorisch gemäß Art. 25 der DSGVO geeignet sein.

(2) In Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender Anzahl der Beschäftigten ist die Mindestanzahl gemäß Abs. 1 aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.

(3) Für Hinweise innerhalb von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des Abs. 1 müssen die zuständigen Stellen, Kommunikationswege und –mittel und Verfahren so eingerichtet sein, dass sie zumindest den Anforderungen des § 13 entsprechen. In Fällen, in denen ein Hinweisgebersystem bereits eingerichtet ist oder nach anderen Rechtsvorschriften noch einzurichten ist, ist auf die Bestimmungen des § 4 Bedacht zu nehmen.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs

Zu §§ 11 und 12 HSchG:

Ein wesentlicher Inhalt der neuen Bestimmungen der Richtlinie und im Entwurf zum Whistleblowing besteht in seiner institutionellen Verankerung. Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 und 9 der Richtlinie sind zumindest juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts mit 50 und mehr Beschäftigten verpflichtet, innerhalb ihrer Organisation Meldekanäle („interne Stellen“ iSd § 5 Z 5 HSchG) einzurichten, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen und denen in qualitativer Hinsicht in Grundzügen Beschaffenheit und Arbeitsweise vorgegeben wird.

Aus den im Entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen resultiert – für Wirtschaftseinheiten der Privatwirtschaft in möglichst enger Anlehnung an die Mindestvorschriften der Richtlinie –

–       dass juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften sowie auf Bundesebene bestehende juristische Personen im Bereich der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung,

–       für die jeweils von ihrem Tätigkeitsfeld her die Möglichkeit besteht, dass sie von Hinweisen auf den Gebieten des § 3 Abs. 1 bis 4 betroffen sein können, und zwar

–       juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50, aber weniger als 250 Beschäftigten spätestens ab 18. Dezember 2023 und

–       juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 250 Beschäftigten spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sowie

–       auf Bundesebene bestehende juristische Personen im Bereich der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,

–       organisationsinterne Meldekanäle für mögliche Hinweise einrichten müssen.

Zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten in Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit wechselnder Belegschaftsstärke (z. B. in Saisonbetrieben) enthält § 11 Abs. 2 eine Regelung, die in der Vergangenheit in verschiedenen landarbeitsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kam (vgl. z. B. § 75a Abs. 2a der früheren Niederösterreichischen Landarbeitsordnung).

§ 11 Abs. 1 geht vom Grundgedanken aus, dass es durchaus im Interesse der Organisationen selbst liegt, die internen Stellen so attraktiv zu gestalten, dass sich Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber in erster Linie an die interne Stelle wenden und nicht an einen externen Meldekanal: Erstens bringt es für die Organisation Vorteile, wenn ihr die Möglichkeit belassen bleibt, sich um rechtskonforme Vorgänge selbst zu bemühen. Zweitens sind interne Hinweise oft gerade Anzeichen einer Verbundenheit mit dem Funktionieren der Organisation insgesamt und der Bereitschaft, diese konstruktiv mitzugestalten. Und drittens können Hinweise auf Rechtsverletzungen eine negative Bekanntheit der Organisation in der Öffentlichkeit zur Folge haben, wenn sie unmittelbar einer externen Stelle gegeben werden.

Mit den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 12 stellt der Entwurf in enger Umsetzung der Richtlinie vor allem die folgenden Anforderungen an die internen Meldekanäle:

–       Die verwendbare Technik und das zu verwendende Mittel der Kommunikation mit potenziellen Hinweisgebern und Hinweisgeberinnen ist nicht konkret vorgegeben, jedoch müssen die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt werden können, und die Hinweisgebersysteme müssen technisch und organisatorisch gemäß Art. 25 der DSGVO geeignet sein.

–       Hinweise müssen der internen Stelle schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Wenn es eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber wünscht, muss spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen eine mündliche Besprechung des Hinweises möglich sein.

–       Die internen Meldekanäle müssen über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen verfügen.

–       Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der internen Stelle dürfen bei der Entgegennahme und Weiterverfolgung von Hinweisen nicht Weisungen unterworfen werden. Sie müssen die Möglichkeit haben, unparteilich und unvoreingenommen vorzugehen.

–       Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der internen Stelle muss es möglich sein, Hinweise auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und entsprechende Veranlassungen zu treffen, wenn sich ein Hinweis als zutreffend erweist.

–       Die internen Stellen müssen in der Lage sein, der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung zu geben.

In § 11 Abs. 4 wird vorgeschlagen, die interne Hinweisgebung im Bereich der Hoheitsverwaltung (Organisationseinheiten des Bundesdienstes einschließlich nachgeordneter Dienststellen) grundsätzlich bei einer einzigen gemeinsamen internen Stelle einzurichten. Diese für die interne Hinweisgebung zentrierte Stelle ist dem Entwurf zufolge die Bundesdisziplinarbehörde. Die institutionelle Vorkehrung dazu macht von der in Art. 8 Abs. 9, dritter Unterabsatz der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

Für das Bundesministerium für Landesverteidigung und für das Bundesministerium für Justiz hingegen wird vor allem aus Gründen der Informationssicherheit die Sonderregelung vorgeschlagen, dass diese jeweils gemeinsame interne Stelle für alle Hinweise sind, die in den jeweiligen Wirkungsbereich dieser Bundesministerien nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, fallen oder die sich jeweils auf eine diesen Bundesministerien zuzuordnende Organisationseinheit beziehen.

§ 10 Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen

(1) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 11 Abs. 1 haben sicherzustellen, dass Personen im Sinne des § 2 einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die interne Stelle entsprechend dem 2. Hauptstück und der Hinweisgebung an externe Stellen entsprechend dem 3. Hauptstück erhalten.

(2) Die externen Stellen gemäß § 15 haben auf ihren Websites oder auf einer gemeinsamen Website die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erläutern, insbesondere jedenfalls in verständlicher Sprache und leicht erkennbar

           1. die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern;

           2. den rechtmäßigen Umgang mit klassifizierten Informationen;

           3. das Verfahren der Behandlung von Hinweisen;

           4. die Bestimmungen der §§ 7 und 8 zu Vertraulichkeit und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO und § 37 DSG sowie der Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gemäß § 8 Abs. 9;

           5. die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden;

           6. mögliche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3);

           7. den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und den Rechtsschutz;

           8. Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen;

           9. die Kontaktdaten der externen und weiterer Stellen zur vertraulichen Beratung von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie für Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs

Zu § 10 HSchG:

In § 10 HSchG werden jene Bestimmungen zusammengeführt, die entweder die zur Einrichtung interner Stellen verpflichteten juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder die externen Stellen zur Zurverfügungstellung der Informationen verpflichten, welche die Hinweisgebung unterstützen sollen. Diesen Umsetzungsvorschriften liegen die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 3 und Art. 13 der Richtlinie zugrunde.

§ 9 Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen

(1) Interne und externe Stellen haben alle eingehenden Hinweise zu dokumentieren. Der Eingang schriftlicher Hinweise ist unverzüglich, spätestens jedoch nach sieben Kalendertagen schriftlich an die von der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber genannte Postanschrift, E‑Mail- oder sonstige elektronische Adresse oder ein eingerichtetes Hinweisgebersystem zu bestätigen, es sei denn, die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die interne oder externe Stelle hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.

(2) Wird für den Hinweis eine Telefonverbindung oder ein anderes Mittel nicht schriftlich erfolgter Sprachübermittlung mit Gesprächsaufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis auf folgende Weise zu dokumentieren, wenn die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber dazu eine Zustimmung erteilt:

           1. durch Tonaufzeichnung des Gesprächs, die es für die Dauer der Überprüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises und zu Beweiszwecken in einem nachfolgenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren abrufbar macht oder

           2. durch vollständige und genaue Transkription des Gesprächs, die von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird.

Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so hat die interne oder externe Stelle ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die Transkription des Gesprächs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen. Durch einen Widerruf der Zustimmung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Zustimmung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitungen und Übermittlungen nicht berührt.

(3) Wird für den Hinweis eine Telefonverbindung oder ein anderes Mittel nicht schriftlich erfolgter Sprachübermittlung ohne Gesprächsaufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird. Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so wird ihr oder ihm von der internen oder externen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, das detaillierte Gesprächsprotokoll zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(4) Erbittet eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber für den Hinweis eine Zusammenkunft mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der internen oder externen Stelle, sind die interne und externe Stelle berechtigt, dass Aufzeichnungen des Treffens aufbewahrt werden, wenn die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber dazu eine Zustimmung erteilt:

           1. durch Tonaufzeichnung des Gesprächs entsprechend Abs. 2 Z 1 oder

           2. durch vollständige und genaue Aufzeichnung des Treffens mit Transkription des Gesprächs, die von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird.

Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so hat die interne oder externe Stelle ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, das Protokoll der Zusammenkunft zu prüfen, zu berichtigen und durch Unterschrift zu bestätigen. Durch einen Widerruf der Zustimmung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Zustimmung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitungen und Übermittlungen nicht berührt.

(5) Wird für den Hinweis eine Zusammenkunft oder ein vergleichbares anderes Mittel zur Begegnung, insbesondere eine Videokonferenz ohne Aufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis in Form eines detaillierten Protokolls zu dokumentieren, das von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird. Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so wird ihr oder ihm von der internen oder externen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, das detaillierte Protokoll zu prüfen, zu berichtigen und gegebenenfalls per Unterschrift zu bestätigen.

(6) Interne und externe Stellen haben die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 5 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System zu protokollieren und so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Bearbeitung des Hinweises benötigen.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs

Zu § 9 HSchG:

Der Entwurf enthält in § 9 Bestimmungen zu der in Art. 18 der Richtlinie geregelten Bestätigung des Eingangs eines Hinweises, der Aufzeichnung oder Protokollierung und weiterer Vorgänge der Abgabe eines Hinweises bei einer internen oder externen Stelle.

Aufgrund der im Entwurf vorgeschlagenen §§ 12 Abs. 5 und 17 Abs. 2 HSchG haben Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber das Recht auf persönliche Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der internen und externen Stelle innerhalb von 14 Tagen. In diesem Zusammenhang regelt § 9 Abs. 4 HSchG Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie entsprechend, ob und inwieweit das mündliche Gespräch dokumentiert werden kann.

§ 9 HSchG ist, mit Ausnahme geringfügiger, der Richtlinie entsprechender Anpassungen nahezu identisch mit der Bestimmung des § 160 Börsegesetz 2018 (früher § 48i Börsegesetz 1989 idF BGBl I Nr. 76/2016), insoweit diese Bestimmung eine bereits bewährte innerstaatliche Umsetzung jener Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist, die gleichlautend mit Art. 18 der Richtlinie sind.