§ 18 Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen

(1) Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben ihre Verfahren zur Behandlung von Hinweisen regelmäßig zu überprüfen und den eigenen Erfahrungen, wie insbesondere mit dem zahlenmäßigen Aufkommen von Hinweisen, dem zu bewältigenden Arbeitsaufwand, mit den dafür erforderlichen Strukturen, mit der Zusammenarbeit der verschiedenen externen Stellen untereinander sowie der externen Stellen mit anderen Behörden, anzupassen. Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Verfahren haben sie auch die Möglichkeiten aktuell zur Verfügung stehender, dem Stand der Technik entsprechender Hinweisgebersysteme zu berücksichtigen.

(2) Zum Erfahrungsaustausch und zur Besprechung der Möglichkeiten und Erfordernisse künftiger Ausrichtung externer Hinweisgebersysteme hat mindestens einmal jährlich eine Sitzung unter Beteiligung sachkundiger Vertreter und Vertreterinnen aller Bundesministerien, externer Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 bis 3 und der Länder stattzufinden. Gegenstand der Sitzung sind auch Fragen der statistischen Erfassung und der Berichterstattung gemäß § 19. Die Einladung und die Vorsitzführung zu diesen Sitzungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres.

Erläuterungen des Ministerialsentwurfs

Zu den §§ 18 und 19 HSchG:

Diese Bestimmungen verfolgen den Zweck, regelmäßig und institutionalisiert Erfahrungen und sonstige Daten auszuwerten, um die Effektivität der Behandlung von Hinweisen, das Funktionieren der Einrichtungen für die Hinweisgebung, die Notwendigkeit der Anpassung der Ressourcen dieser Einrichtungen, Entwicklungen in der Schwerpunktsetzung vermuteter Rechtsverletzungen u.a. laufend zu beobachten und einer allfälligen Grundlage für spätere Entscheidungen des Gesetzgebers und der Behörden zuzuführen. Die in den §§ 18 und 19 vorgeschlagene Begleitung künftiger Entwicklungen in der Hinweisgebung erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu dem ein horizontales Bundesgesetz zum Whistleblowing noch nicht vorhanden ist, von besonderer Bedeutung.

Mit den §§ 18 und 19 werden überdies die Art. 14 und 27 der Richtlinie umgesetzt.