Wer
1. eine der in § 2 genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
2. eine der in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 oder Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,
3. die Bestimmungen der §§ 7 oder 17 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
4. wissentlich einen falschen Hinweis gibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
Erläuterungen des Ministerialentwurfs
Zu § 24 HSchG:
Die im Entwurf getroffene Entscheidung darüber, welche Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Hinweisgebung von Strafe bedroht sind, beruht in erster Linie auf Art. 23 der Richtlinie. Art. 23 der Richtlinie verpflichtet zur Festlegung von Sanktionen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen und zählt in Abs. 1 und 2 Straftatbestände auf, die die Umsetzungsvorschriften jedenfalls enthalten müssen.
Der Entwurf geht in der Auswahl der Straftatbestände nicht über die Richtlinie hinaus. Insbesondere ist keine Strafdrohung für das Unterlassen der Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems durch gem. § 11 Abs. 1 HSchG dazu Verpflichtete vorgesehen. Als Alternative zur Strafandrohung baut das HSchG auf Beweggründe, die zur Implementierung eines internen Meldewesens für Hinweise anhalten sollen: die Einsicht in die Vorteile des Bemühens um rechtskonforme Vorgänge für den jeweiligen Rechtsträger, die Bevorzugung des internen Umgangs mit Hinweisen auf Rechtsverletzungen gegenüber einer potenziell öffentlichkeitswirksamen externen Hinweisgebung, die Wahrnehmung interner Hinweise als Beweis einer im Wesen loyalen, auf konstruktive Gestaltung gerichteten Einstellung zum jeweiligen Rechtsträger.
Der vorgeschlagene Strafrahmen und die Höhe der angedrohten Gelstrafen erscheinen im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der Entwurf keine Mindeststrafen vorsieht, unter dem folgenden Gesichtspunkt gerechtfertigt: Einerseits können die persönlichen und finanziellen Konsequenzen für das Opfer einer dieser Straftaten (Hinweisgeberin, Hinweisgeber, betroffene Person) hoch sein. Der Verschleierung oder Verunmöglichung der Verfolgung von Rechtsverletzungen infolge von Hinweisen kann ein besonderes Ausmaß an Schuld zugrunde liegen, möglicherweise im Ausmaß der für die ursprüngliche Rechtsverletzung aufgewendeten kriminellen Energie. Insofern sind die vorgeschlagenen Höchststrafen dem möglichen Schaden und Verschulden nicht unangemessen. Andererseits ermöglicht der nach unten offene Strafrahmen, für minderschwere Übertretungen des HSchG aufgrund geringerer subjektiver Vorwerfbarkeit oder geringer tatsächlicher Auswirkungen der Straftat mit einer geringen Geldstrafe das Auslangen zu finden. Weiters wird dem im Vergleich zu den Straftatbeständen der Z 1 verminderten Unrechtsgehalt der Straftatbestände der Z 2 insoweit Rechnung getragen, als die dafür vorgesehene Geldstrafe nur ein Drittel der Geldstrafen nach Z 1 beträgt.