(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die §§ 11 bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Die §§ 11 bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft.
(3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes sind im Jahr 2026 vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu evaluieren.
Erläuterungen des Ministerialentwurfs
Zu § 28 HSchG:
Die Richtlinie war gem. Art. 26 Abs. 1 grundsätzlich bis 17. Dezember 2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Auch bei Inkrafttreten des HSchG nach diesem Zeitpunkt müssen die Unternehmen, Behörden und sonstige Stellen mit mindestens 250 Beschäftigten, die für die Einrichtung interner und externer Meldestellen bereits im Jahr 2022 verantwortlich sind, ausreichend Zeit für die faktische Implementierung haben. Diesem Zweck dient die sechsmonatige Übergangsfrist für die faktische Einrichtung interner und externer Meldestellen. Die Abs. 1 und 2 des § 28 HSchG machen zudem von dem in Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie eingeräumten zeitlich abgestuften Inkrafttreten Gebrauch: Für Unternehmen und juristische Personen mit weniger als 250 Beschäftigten kann demnach das HSchG am 18. Dezember 2023 in Kraft treten.
§ 28 Abs. 3 sieht eine Beurteilung der Ansätze und Wirkungsweisen des HSchG ab 2026 vor. Ziel dieser Evaluierung könnte, wie schon im Allgemeinen Teil skizziert, vor allem eine Entscheidungsgrundlage dafür sein, inwieweit die zur Umsetzung der Mindestinhalte der Richtlinie gewählten Instrumente angemessen und effektiv sind. Gegebenenfalls könnte die Evaluierung eine Grundlage dafür abgeben, die gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern.