(1) Dieses Bundesgesetz gilt im Verhältnis zu den im Teil II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union und den in Z 1 bis 18 genannten Bundesgesetzen für eine Angelegenheit nur insoweit, als die Angelegenheit durch diese Rechtsakte der Union nicht verbindlich geregelt ist oder durch diese Bundesgesetze nicht geregelt ist:
1. Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016
2. Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
3. Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013
4. Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017
5. Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002
6. Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990
7. Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl. I Nr. 118/2016
8. Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
9. Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
10. Kapitalmarktgesetz 2019, BGBl. I Nr. 62/2019
11. Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
12. Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
13. PRIIP‑Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018
14. SFT‑Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016
15. Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, soweit dieses die Richtlinie 2016/97/EU umsetzt
16. Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017
17. Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017
18. Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 69/2015.
(2) Andere als die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Verfahren und zum Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen bleiben durch dieses Bundesgesetz insoweit unberührt, als die in ihnen enthaltenen Bestimmungen
1. für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber günstiger sind, wie insbesondere zur Möglichkeit anonymer Hinweise und Wahrung der Anonymität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern,
2. über den persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich der §§ 2 und 3 hinausgehen oder
3. das interne oder externe Hinweisgebersystem, die Betrauung einer bestimmten Stelle mit der Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Hinweisen, Folgemaßnahmen oder die sonstige Behandlung von Hinweisen spezifischer regeln, ohne dabei von den Mindestanforderungen dieses Bundesgesetzes abzuweichen.
(3) Bereits eingerichtete oder künftige Hinweisgebersysteme werden durch dieses Bundesgesetz insoweit nicht berührt, als sie eine der Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 erfüllen.
(4) Vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Anordnungen sind, insoweit sie von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes abweichen, ohne eine der Voraussetzungen des Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, rechtsunwirksam.
Erläuterungen des Ministerialentwurfs
Zu § 4 HSchG:
Vor allem größere Unternehmen und österreichische Tochterunternehmen internationaler Konzerne haben schon seit einigen Jahren aus eigenem Antrieb Whistleblowersysteme implementiert. Auf gesetzlicher und Verordnungsbasis verpflichtet geregelt ist die Ermöglichung der Hinweisgebung bereits in einer Reihe von Bundesgesetzen und Verordnungen für ausgewählte Wirtschaftssektoren. Diese Bundesgesetze und Verordnungen setzen Unionsrechtsakte um, die vor allem zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen wurden.
Aufgabe des Entwurfes ist es daher, das Verhältnis des in Umsetzung der Richtlinie horizontal angelegten HSchG zu den bereits faktisch bestehenden bzw. aufgrund besonderer Vorschriften vorgesehenen Hinweisgebersystemen klarzustellen. Der Entwurf geht vom Grundsatz aus, dass die schon bewährten Hinweisgebersysteme unverändert fortgeführt werden sollen, soweit sie mit der Richtlinie vereinbar sind.
Die Richtlinie selbst regelt in Art. 3 Abs. 1 das Verhältnis zu jenen Unionsrechtsakten mit spezifischem Bezug zu Hinweisgebersystemen, die im Teil II des Anhangs zur Richtlinie aufgelistet sind. Davon müssen die unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakte und die Unionsrechtsakte umsetzenden Bundesgesetze Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie entsprechend insoweit abweichend vom Gesetz gelten, als eine Materie mit Bezug zur Hinweisgebung durch einen unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakt verbindlich geregelt ist oder durch die spezifischen Bundesgesetze geregelt ist. Die entsprechenden Bundesgesetze sind in Abs. 1 aufgezählt.
Daraus ergibt sich, dass der sachliche Geltungsbereich des HSchG auch nach Maßgabe der unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakte im Teil II des Anhangs zur Richtlinie und der in Abs. 1 aufgezählten Bundesgesetze eingeschränkt ist.
Abs. 2 regelt das Verhältnis zu anderen, nicht in Abs. 1 erwähnten, auch künftigen Rechtsvorschriften, die Bestimmungen zur Hinweisgebung enthalten. Für diesen Zusammenhang in Frage kommen derzeit z. B. § 2a Abs. 6 Staatsanwaltschaftsgesetz iVm § 20a Abs. 1 Strafprozessordnung über das internetbasierte Hinweisgebersystem der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption und die Bestimmungen des § 31c Abs. 5 Glücksspielgesetz und der darauf zu erlassenden Verordnung. Das Verhältnis zu diesen Vorschriften wird im Sinn eines Günstigkeitsprinzips und des Vorrangs der spezifischeren Regelung festgelegt.
Abs. 3 bezieht das Günstigkeitsprinzip und den Vorrang der spezifischeren Ausgestaltung auch auf das Verhältnis zu tatsächlich bestehenden oder künftig eingerichteten Hinweisgebersystemen.
Abs. 4 sieht in Umsetzung des Art. 24 der Richtlinie vor, dass im Rahmen vertraglicher Beziehungen die Bestimmungen des HSchG als zwingendes Recht anzusehen und nicht entgegen den Grundsätzen der Günstigkeit oder des Vorrangs der speziellen Regelung oder Ausgestaltung abdingbar sind.