(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs. 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten.
(2) Ohne Rücksicht auf die im Abs. 1 genannte Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bediensteten, jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 3, gilt dieses Bundesgesetz im Bereich der Vorschriften, die in den Teilen I.B und II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgezählt sind.
(3) Von dem im Abs. 2 genannten Bereich abgesehen gilt dieses Bundesgesetz für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:
1. Öffentliches Auftragswesen,
2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
3. Produktsicherheit und -konformität,
4. Verkehrssicherheit,
5. Umweltschutz,
6. Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
8. öffentliche Gesundheit,
9. Verbraucherschutz,
10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
11. Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(5) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
(6) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
2. Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (§ 9 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, § 37 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, § 80 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder der Wirtschaftstreuhänderinnen und –treuhänder getroffen wurden;
3. Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
a) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sowie § 178 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ausgenommen sind,
b) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ausgenommen sind,
c) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 ausgenommen sind;
4. die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO);
5. Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.
Erläuterungen des Ministerialentwurfs
Zu § 3 HSchG:
Der sachliche Anwendungsbereich hat sich nach der Richtlinie jedenfalls auf Folgendes zu erstrecken:
1. auf den in der Richtlinie so genannten und nicht näher definierten öffentlichen Sektor sowie auf den in der Richtlinie so genannten und näher eingegrenzten privaten Sektor und
2. auf Hinweisgebung zu Rechtsbereichen, die in Art. 2 Abs. 1 lit. a) bis c) der Richtlinie allgemein benannt und durch den Verweis des Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie auf die im Anhang der Richtlinie aufgelisteten Rechtsakte der Union konkretisiert sind.
Die Erstreckung der Umsetzungsvorschriften sowohl auf den öffentlichen wie den privaten Sektor wird im Entwurf erreicht durch die Definitionen der Begriffe „juristische Person des öffentlichen Rechts“ und „Unternehmen“ (§ 5 Z 6 und Z 13) sowie „Rechtsträger des öffentlichen Rechts“ (§ 5 Z 9) und „Rechtsträger des Privatrechts“ (§ 5 Z 10) in Verbindung mit den Bestimmungen, die den solcherart definierten öffentlichen bzw. privaten Sektor zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichten und das Verfahren bei internen und externen Meldestellen regeln.
Auf der Basis dieser Definitionen spiegelt Abs. 1 die Vorgaben der Richtlinienbestimmungen dazu wider, wer im öffentlichen bzw. privaten Sektor zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet ist (Art. 8 Abs. 3 und 9 der Richtlinie) und auf welche Einheiten des öffentlichen bzw. privaten Sektors sich Hinweisgebung mit Anspruch auf den spezifischen Rechtsschutz des vierten Hauptstücks beziehen kann (Kapitel III der Richtlinie).
Demnach sind zur Einrichtung interner Meldestellen Organisationen in Form juristischer Personen ab 50 Beschäftigten verpflichtet, und zwar:
– bundesgesetzlich geregelte juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des privaten Rechts, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund im Allgemeininteresse gegründete juristische Personen mit jeweils 50 oder mehr Bediensteten und
– sonstige juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften mit jeweils 50 oder mehr Bediensteten.
§ 3 Abs. 2 trägt den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Rechnung. § 3 Abs. 2 steht dem entsprechend mit der Bestimmung des § 4 Abs. 1 in Zusammenhang, auf welche § 3 Abs. 2 verweist.
Der Problemzusammenhang ist folgender:
Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie bestimmt, dass der Schwellenwert von 50 Beschäftigten nicht für juristische Personen gelten soll, die unter die im Anhang in den Teilen I.B und II genannten Unionsrechtsakte fallen. Die Teile I.B und II des Anhangs umfassen auf Unionsebene bestehende Regelungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Sicherheit in der Zivilluftfahrt, Schifffahrt und Sicherheit von Offshore-Erdöl und –Erdgasaktivitäten.
Für diese Bereiche sieht Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass, falls sektorspezifische EU-Rechtsakte die Meldung von Verstößen spezifisch regeln, diese sektorspezifischen Regeln als solche gelten und die Richtlinie nicht anzuwenden ist. Nur insoweit eine Angelegenheit des Hinweisgeberschutzes in diesen Bereichen nicht oder nicht verbindlich durch sektorspezifische EU-Rechtsakte geregelt ist, sind die Richtlinienbestimmungen anzuwenden.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist in § 4 Abs. 1 umgesetzt.
Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie enthält in ihrem Regelungszusammenhang die Bedeutung, dass der Schwellenwert von 50 Beschäftigten der Richtlinie auch dann nicht gilt, wenn ein Schwellenwert in einem sektorspezifischen Rechtsakt nicht oder nicht verbindlich vorgesehen ist. Wer zur Einrichtung eines sektorspezifischen Meldesystems verpflichtet ist, für das der sektorspezifische Rechtsakt keine Mindestpersonenzahl festlegt, kann sich nicht auf den höheren Schwellenwert von 50 Beschäftigten der Richtlinie berufen.
Aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie ist hingegen nicht abzuleiten, dass Klein- oder Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten), die zur Einrichtung eines sektorspezifischen Meldesystems verpflichtet sind, dieses den Anforderungen der Richtlinie anzupassen und auch die sonstigen Vorgaben der Richtlinie einzuhalten hätten.
Aus § 3 Abs. 2 resultiert daher in Zusammenhalt mit § 4 Abs. 1, dass in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Sicherheit in der Zivilluftfahrt, Schifffahrt und Sicherheit von Offshore-Erdöl und –Erdgasaktivitäten
– der Schwellenwert von 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten für die Einrichtung interner Meldestellen nicht gilt, wenn die spezifischeren Bestimmungen des Unionsrechts oder die in § 4 Abs. 1 genannten Bundesgesetze zu einem Hinweisgeberschutz einschließlich eines internen Meldesystems unabhängig von einem solchen Schwellenwert verpflichten und
– auch unterhalb des Schwellenwerts von 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten die Bestimmungen des 2. Hauptstücks über interne Hinweise nicht gelten, wenn Unionsrechtsakte oder die in § 4 Abs. 1 genannten Bundesgesetze die interne Hinweisgebung spezifischer regeln.
§ 3 Abs. 3 regelt den grundsätzlichen sachlichen Geltungsbereich des HSchG.
Das Bestreben, den eingangs unter 2. skizzierten sachlichen Anwendungsbereich im Rahmen der Mindestvorgaben der Richtlinie beschränkt zu halten, steht zunächst vor folgendem Problem: Wenn auch die Rechtsgebiete des sachlichen Anwendungsbereichs in Art. 2 Abs. 1 lit. a) bis c) der Richtlinie allgemein benannt sind, ist der verpflichtend umzusetzende sachliche Mindestanwendungsbereich nur durch die Gesamtheit der in die Hunderte gehenden Richtlinien definiert, die im Anhang der Richtlinie aufgelistet sind. Die Gesamtheit der aufgelisteten Richtlinien ergibt nämlich möglicherweise einen kleineren Anwendungsbereich als aus der Umgrenzung durch die allgemein benannten Rechtsgebiete. Daher scheint zunächst eine Definition des sachlichen Geltungsbereichs durch Aufzählung aller jener österreichischen Vorschriften, die die Richtlinien des Anhangs umsetzen, unumgänglich zu sein. Eine solche Aufzählung wäre jedoch weder machbar noch zielführend. Allein die im Anhang angeführten Richtlinien zählen an die 200 und sind – wie das Beispiel der im Anhang angeführten Verordnung 2019/1020/EU über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten zeigt – um weitere Hunderte, in diesen Richtlinien zusätzlich angeführte Richtlinien zu erweitern. Nachdem die wenigsten Richtlinien nur in einem einzigen Bundesgesetz umgesetzt sind, würde die Aufzählung der den sachlichen Geltungsbereich ergebenden Bundesgesetze aus vielen Hunderten bestehen. Aber selbst durch eine solche Aufzählung wäre nicht gewährleistet, dass der Mindestanwendungsbereich der Richtlinie abgedeckt ist, weil es denkbar ist, dass einzelne der im Anhang aufgelisteten Richtlinien nicht umgesetzt sind.
Zur Lösung dieses Problems übernimmt § 3 Abs. 3 die allgemeine Benennung der Rechtsgebiete und macht sie zum maßgeblichen sachlichen Geltungsbereich. Für diese Lösung spricht auch, dass nachfolgende Änderungen und Erweiterungen des Anhangs der Richtlinie durch bzw. um neue Rechtsakte auf EU-Ebene (wie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937) von den allgemein benannten Rechtsgebieten bereits umfasst sein können. Damit erübrigt sich eine jeweilige nachfolgende Anpassung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie.
Abs. 4 und 5 erweitern den grundsätzlichen sachlichen Geltungsbereich des Abs. 2 um die in Art. 2 Abs. 1 lit. b) und c) der Richtlinie genannten Tatbestände.
Zu den Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zählen Straftaten wie der ausgabenseitige Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach § 168f StGB (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie 2017/1371 (PIF-Richtlinie)), die missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach § 168g StGB (Art. 4 Abs. 3 PIF-Richtlinie), die Bestechlichkeit nach § 304 StGB, die Vorteilsannahme nach § 305 StGB, die Bestechung nach § 307 StGB und die Vorteilszuwendung nach § 307a StGB (alle jeweils Art. 4 Abs. 2 PIF-Richtlinie). In Bezug auf den einnahmenseitigen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kommen der Schmuggel nach § 35 Abs. 1 FinStrG, die Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG, die Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 FinStrG sowie die Qualifikationen nach § 38a FinStrG (Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung) und § 39 FinStrG (Abgabenbetrug; Art. 3 Abs. 2 lit. c PIF-Richtlinie) und der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug nach § 40 FinStrG (Art. 3 Abs. 2 lit. d PIF-Richtlinie) in Betracht; letztlich auch die Geldwäscherei nach § 165 StGB (Art. 4 Abs. 1 PIF-Richtlinie). Darüber hinaus kommen auch der Betrug nach §§ 146 ff StGB und der Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB in Betracht, soweit dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt wurden oder hätten werden können, sowie die missbräuchliche Vergabe von Mitteln und Vermögenswerten (§§ 153, 302 StGB) und wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), wenn sie zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union sind.
Der Begriff „Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union“ des Art. 2 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie ist jedoch weiter als bloß strafrechtlich relevantes Verhalten; er umfasst auch die „Unregelmäßigkeiten“, also Verhalten, das verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist oder Anlass für zivilrechtliche Rückforderungsansprüche gibt, sowie Umgehungs- und Scheingeschäfte.
Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen werden können die in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie benannten Bereiche wie Angelegenheiten, die wesentliche Sicherheitsinteressen berühren, Verschlusssachen, anwaltliche und ärztliche Verschwiegenheitspflichten, das richterliche Beratungsgeheimnis und das Strafprozessrecht. Dem entsprechend sieht Abs. 6 vor, dass das HSchG die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe, der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden und die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die wesentliche Sicherheitsinteressen betreffen, und die Anwendung der Strafprozeßordnung 1975 unberührt lässt.
Verschlusssachen werden im Entwurf nicht schlechthin von den Regelungen zur Hinweisgebung ausgenommen, sondern der Entwurf macht die Rechtmäßigkeit einer auf Verschlusssachen bezogenen Hinweisgebung von der Einhaltung der für klassifizierte Informationen geltenden Standards abhängig. Wenn im Hinweis eine Information, Material oder eine Nachricht, die oder das entsprechend § 3 Z 39 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 oder § 2 der Informationssicherheitsverordnung besonders zu schützen sind, verwendet wird, muss er den objektiven und subjektiven Anforderungen des § 6 Abs. 2 im Entwurf gerecht werden, um rechtmäßig zu sein.
Wegen ihrer zum Teil von den Zwecken des HSchG verschiedenen Zielrichtung bleiben gem. Abs. 6 die in einzelnen Bundesgesetzen enthaltenen dienstrechtlichen Verpflichtungen zur Meldung und Anzeige ebenfalls unberührt.
Eine Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs resultiert zudem aus der Bestimmung des § 4 Abs. 1 (s.dazu sogleich).